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Rechtliches · Offenlegung nach (EU) 2019/2088

Nachhaltigkeit

Welche Rolle Nachhaltigkeitsrisiken bei Finanzprodukten spielen und welche Informationen ich dazu offenlege.

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung

Für Finanzberater im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 des EU-Parlaments über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor besteht die Pflicht zur Offenlegung von bestimmten nachhaltigkeitsbezogenen Informationen auf Unternehmens- und Produktebene.

Definition

Was ist das Nachhaltigkeitsrisiko?

Ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen ESG dessen bzw. deren Eintreten tatsächlich oder potentiell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte.

Erläuterungen

ESG = Environmental, Social, Governance → Umwelt, Soziales, Unternehmensführung

E · Umwelt
Klimaschutz, Schutz der biologischen Vielfalt, Vermeidung von Umweltverschmutzung etc.
S · Soziales
Einhaltung anerkannter arbeitsrechtlicher Standards, z. B. keine Kinderarbeit, Einhaltung Arbeitssicherheit
G · Unternehmensführung
Steuerehrlichkeit, Verhinderung von Korruption, Gewährleistung von AN-Rechten

Strategien im Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken

Jede Investition birgt Chancen und Risiken. Zu diesen Risiken zählen auch Nachhaltigkeitsrisiken. Nachhaltigkeitsrisiken sind Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung (Environmental, Social, Governance, kurz: „ESG“), deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert von Investitionen haben können. Unter ansonsten gleichen Umständen (z.B. Laufzeit des Investments und Kreditwürdigkeit des investierten Unternehmens) ist es riskanter in ein Unternehmen zu investieren, welches beispielsweise übermäßig viel Treibhausgase freisetzt, gegen Kernarbeitsnormen wie den Verzicht auf Kinderarbeit verstößt oder seine Geschäftsleitungsmitglieder nicht transparent bezahlt. Ein Unternehmen kann beispielsweise durch sein operatives Geschäft oder Fehlverhalten zu Umweltverschmutzung beitragen und folglich Strafzahlungen von Behörden auferlegt bekommen. Gleiches gilt für Unternehmen, welche eine schlechte oder intransparente Unternehmensführung haben, also wenn beispielsweise Kontrollmechanismen nicht greifen. In beiden Fällen entstehen Schäden bzw. Kosten für die Umwelt und/oder die Gesellschaft; die betroffenen Unternehmen können hierfür zur Rechenschaft gezogen werden. Für einen Investor eines solchen Unternehmens steigt das Risiko eines fallenden Aktien- oder Anleihekurses z.B. als Resultat auf die zu erwartende Strafzahlung des Unternehmens.

Im Gegensatz dazu ist es nachhaltiger in ein Unternehmen zu investieren, welches einen positiven Beitrag zur Gesellschaft und zur Umwelt leistet und verantwortungsvoll geführt wird. Oder in ein Immobilienunternehmen zu investieren, das für umweltbewusste Mieter und Pächter attraktiv ist, weil es den Energieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen reduziert und somit Kosten senkt. Potenzielle Strafzahlungen aufgrund von Fehlverhalten, Versäumnissen oder Kosten durch Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben werden bei nachhaltig geführten Unternehmen also unwahrscheinlicher, was sie attraktiver für Investoren macht.

Aus diesen Gründen betrachtet die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG bei der Analyse einzelner Investitionen nicht nur die finanziellen Kennzahlen, sondern untersucht auch die Leistung.

Änderungsverzeichnis

betreffend die gemäß Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungsverordnung oder Transparenzverordnung) auf dieser Website unter „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung“ veröffentlichten Informationen

AbschnittÄnderungenÄnderungsanlassÄnderungsdatum
Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken
  • Redaktionelle Änderungen
  • Hyperlink zu „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung“ unter zurich.de eingefügt
  • Erklärung zu Art. 11 Abs. 3 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1288 eingefügt
Umsetzung Art. 11 der DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1288 DER KOMMISSION vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088–
Gesamtüberschrift/Einleitung
  • neu eingefügt
Review der Erstveröffentlichung vom 10. März 2021–

Weitere Pflichtangaben finden Sie in der und in den Datenschutzhinweisen.